Bei einen Neufeststellungsantrag ist ein Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt der früheren Feststellung mit den aktuellen Verhältnissen vorzunehmen. Eine wesentliche Änderung i. S. v. § 48 SGB X ist hierbei auch dann zu berücksichtigen, wenn der damalige Grad der Behinderung zu hoch angesetzt war.
Andernfalls würde § 48 Abs. 3 SGB X umgangen, der - außerhalb des Anwendungsbereiches von § 45 SGB X - die einzige Korrekturmöglichkeit bei rechtswidrig begünstigenden Bescheiden darstellt und eine durch Verwaltungsakt erfolgende Feststellung der Rechtswidrigkeit des früheren Bescheides erfordert.
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 13. Senat
  03.04.2020 
  L 13 SB 93/19